Zu befragen seien zudem weitere Zeugen, die sich damals mit dem Anhängen des Gefährts an den Zugwagen befasst hätten. Beide Parteien seien in ihren Rechtsschriften davon ausgegangen, dass die Unfallkupplung im Unfallzeitpunkt verschliessen gewesen sei. Der Berufungsbeklagte stelle nur in Abrede, dass die Kupplung bei Erstauslieferung nicht neu und damals schon verschliessen gewesen sei. Das Gericht habe damit über eine Tatsache Beweis geführt, die unter den Parteien in den verbindlichen Rechtsschriften gar nicht strittig gewesen sei. Das Gericht habe die Dispositionsmaxime missachtet und Beweis über feststehende Tatsachen geführt.