Aufgrund des Gesagten hat die Berufungsklägerin ihre behaupteten Beweisschwierigkeiten selbst zu verantworten und es besteht kein Anspruch auf Beweiserleichterung. Allfällige Folgen der Beweislosigkeit sind von ihr zu tragen. Festzuhalten bleibt, dass es bei dem von der Vorinstanz in deren Erw. 2.2.4 zutreffend und sorgfältig dargelegten Beweismass bleiben muss und keine Lockerung zugelassen werden kann. Auf die dortigen Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden.