Was den Hinweis der Berufungsklägerin auf Art. 152 Abs. 1 Satz 2 ZPO- AR betrifft, wonach der Richter befugt war, die Parteien zur Ergänzung ihrer Beweisanträge anzuhalten, ist dieser unbehelflich. Diese Bestimmung bedeute nicht, dass bis zum Schluss Beweisanträge hätten gemacht werden können, sondern die Ergänzung konnte sich nur auf bereits gestellte Anträge beziehen (Ehrenzeller, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A. Rh., N. 2 zu Art. 152). Aufgrund des Gesagten hat die Berufungsklägerin ihre behaupteten Beweisschwierigkeiten selbst zu verantworten und es besteht kein Anspruch auf Beweiserleichterung.