Immerhin dauerte es nach dem Unfall mehr als 8 Jahre bis zur Klageeinreichung. Nicht einmal dann, als das Kantonsgericht den Parteien mitteilte, die Kupplung existiere nicht mehr, hat die Berufungsklägerin reagiert. Was den Hinweis der Berufungsklägerin auf Art. 152 Abs. 1 Satz 2 ZPO- AR betrifft, wonach der Richter befugt war, die Parteien zur Ergänzung ihrer Beweisanträge anzuhalten, ist dieser unbehelflich.