Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass die Berufungsklägerin nie ein Begehren auf Edition der Original-Unfallkupplung beim Strassenverkehrsamt durch das Gericht gestellt hat. Insbesondere findet sich auch kein Aktenstück, wonach sich die Berufungsklägerin wegen der langjährigen Prozessdauer beim Strassenverkehrsamt nach dem Verbleib der Kupplung oder nach den für solche Gegenstände geltenden Aufbewahrungsfristen erkundigt hätte.