In einem vergleichbaren Fall, in welchem es um die Fehlerhaftigkeit einer Hüftprothese ging, führte das Bundesgericht (BGE 137 III 226 = Pra 100 (2011) Nr. 116 E. 3.2) aus: „Aller Wahrscheinlichkeit nach wäre die Geschädigte in diesem Fall in der Lage gewesen, den strikten Beweis zu erbringen. Dies war indessen nicht möglich, da die Beschwerdeführerin bzw. der den Eingriff vornehmende Arzt die bei der Operation vom 9. April 2002 entfernte Prothese nicht aufbewahrten; die strittige Prothese wurde im Beweisverfahren der Beschwerdeführerin somit nicht vorgelegt. Die Beschwerdegegnerin hatte praktisch keine Möglichkeit, den Gegenbeweis zu führen.