Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 130 III 321 E. 3.2; so auch: Urteil des Bundesgerichts 5A_271/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.4). In einem vergleichbaren Fall, in welchem es um die Fehlerhaftigkeit einer Hüftprothese ging, führte das Bundesgericht (BGE 137 III 226 =