Bekanntlich stand die Anhängerkupplung dem im Rahmen des Beweisbeschlusses des Kantonsgerichts vom 9. Juli 2009 (act. 41) beauftragten Experten Dr. Sc. Tech. M___ von der EMPA Dübendorf für seine Gutachtertätigkeit nicht zur Verfügung. Dies, weil die Anhängerkupplung laut Angaben der Untersuchungsbehörden in jenem Zeitpunkt nicht mehr existierte. Zu fragen ist also danach, ob sich die Berufungsklägerin bezüglich der fehlenden Anhängerkupplung auf Beweisnot berufen kann.