Seite 18 Praxis zur alten ZPO-AR habe nichts mit dem Umstand zu tun, dass die Berufungsklägerin es verpasst habe, rechtzeitig das „corpus delicti“ sicherstellen zu lassen. An der Sache vorbei führe die Argumentation der Berufungsklägerin, eine Edition der Anhängerkupplung habe sie implizit beantragt. Die Berufungsklägerin habe es sich selbst zuzuschreiben, dass die Kupplung nicht mehr existiere. Völlig zu Recht verlangt die Vorinstanz von der Berufungsklägerin den strikten Beweis für das Vorliegen eines durch den Berufungsbeklagten zu verantwortenden Werkmangels.