Es übersehe dabei die heutige Beweisnot zur Abklärung eines technischen Fehlers, sofern man von damaligen Gutachten K___ abweichen müsste. Der Berufungsbeklagte lässt entgegnen, die Berufungsklägerin scheine generell ihre Beweispflicht zu verkennen, namentlich den Nachweis eines von ihr behaupteten angeblichen Werkmangels, auf den sie ihre Forderung abstütze. Bereits in der Klageschrift habe es die Berufungsklägerin unterlassen, das eigentliche „corpus delicti“, die Anhängerkupplung, als Beweismittel einzureichen resp. deren Edition zu beantragen. Die Berufungsklägerin habe die Anhängerkupplung in ihrer Klageschrift nicht einmal als Beweismittel genannt. Sie mache zwar heute Beweisnotstand