Der klägerische Antrag auf Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens sei unter Beizug der vorhandenen Beweismaterialien, insbesondere auch der Originalkupplung, zu sehen. Das Gericht habe es mit Fassung des Beweisbeschlusses vom 9. Juli 2009 als selbstverständlich befunden, die amtlich sichergestellte Originalkupplung beizuziehen. Das Gericht verlange von der Berufungsklägerin das Regelmass des strikten Beweises. Es übersehe dabei die heutige Beweisnot zur Abklärung eines technischen Fehlers, sofern man von damaligen Gutachten K___ abweichen müsste.