Die Berufungsklägerin habe mehrfach nicht nur die vorbestehenden Gutachter des Strassenverkehrsamtes St. Gallen angerufen, sondern auch Experte K___ als sachverständigen Zeugen, von dem hätte angenommen werden müssen, dass er, respektive sein Amt die Kupplung besitze. Sodann habe es im Zusammenhang mit der Anhängerkupplung mehrere Beweisanträge auf Augenschein gegeben und darum sei für den Augenschein der implizite Beizug der Kupplung Voraussetzung gewesen. Der klägerische Antrag auf Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens sei unter Beizug der vorhandenen Beweismaterialien, insbesondere auch der Originalkupplung, zu sehen.