Die Berufungsklägerin sei nie über das Strafverfahren dahin orientiert worden, dass die Sicherstellung der Anhängerkupplung aufgehoben worden sei. Der Gutachter im Zivilverfahren habe sich anhand blosser Vergleichskupplungen sowie Fotos der Originalkupplung informieren müssen. Somit sei ein strikter Beweis des technischen Zustands/Ursache am Kupplungssystem nicht möglich. Diese Beweisschwierigkeit sei nicht von der Berufungsklägerin zu vertreten, weil sie nicht die Beweislast für die Ursache der Ablösung des Anhängers zu tragen habe.