Seite 17 eines Behördenumzugs sei die Kupplung entsorgt worden. Es scheine keine Rückfrage des Strassenverkehrsamtes bei der Staatsanwaltschaft über die weitere Verwendung dieses Beweisstückes gegeben zu haben. Eben so wenig sei die ursprüngliche Beschlagnahme/Sicherstellung je durch amtliche Anordnung aufgehoben worden. Die Berufungsklägerin sei nie über das Strafverfahren dahin orientiert worden, dass die Sicherstellung der Anhängerkupplung aufgehoben worden sei.