Das Vorbringen des Berufungsbeklagten, dass die Kupplung noch mehr als ein Jahr nach Klageeinreichung vorhanden gewesen sei, ist eine neue Behauptung, welche bereits vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können. Sie ist folglich unzulässig. 2.3.2 Beweisnot Die Berufungsklägerin lässt ausführen, die Originalkupplung sei im Strafverfahren beschlagnahmt worden. Nach den strafrechtlichen Begutachtungen sei die Kupplung beim Strassenverkehrsamt St. Gallen deponiert geblieben. Anlässlich