Beide Vorbringen sind somit unzulässige Noven. Auch die von der Berufungsklägerin vor Obergericht erstmals gestellten Beweisanträge zu den Umständen der Entsorgung der Kupplung hätten umgehend nach Bekanntwerden der Entsorgung, also noch vor erster Instanz, eingebracht werden müssen und sind daher im Lichte von Art. 317 Abs. 1 OR unzulässig (act. B 21, S. 10 und 11).