vom 7. Juli 2009 (act. 37) geht einzig folgendes hervor: „Diese Anhängerkupplung wurde im November 2008 vom Strassenverkehrsamt entsorgt.“ Beim Vorwurf der „Eigenmacht“ an die Adresse des Strassenverkehrsamtes handelt es sich somit um eine neue Tatsachenbehauptung, welche ohne weiteres bereits vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können. Dasselbe gilt für die Behauptung des Berufungsbeklagten, die Kupplung sei bewusst entsorgt worden. Beide Vorbringen sind somit unzulässige Noven.