Die Berufungsklägerin hat erstmals vor Obergericht vorgebracht, die Kupplung sei anlässlich eines Behördenumzuges eigenmächtig entsorgt worden. Aus dem E-Mail von Untersuchungsrichterin lic. iur. RA N___ vom 7. Juli 2009 (act. 37) geht einzig folgendes hervor: „Diese Anhängerkupplung wurde im November 2008 vom Strassenverkehrsamt entsorgt.“