Die Behauptung des Berufungsbeklagten, die Kupplung sei bewusst entsorgt worden, sei neu, verspätet und damit unzulässig. Ob es sich um eine Entsorgung gehandelt habe, wann diese tatsächlich erfolgt sei und ob das Amt bewusst oder irrtümlich einen durch die Staatsanwaltschaft zur Expertisierung sichergestellten Gegenstand aus den Händen habe geben dürfen, sei nicht zur Genüge abgeklärt und bewiesen. Der Berufungsbeklagte lässt erklären, sein Vorbringen, die Kupplung sei bewusst entsorgt worden, sei nur deshalb nötig gewesen, weil die