2.3.1.2 Eigenmächtige/bewusste Kupplungsentsorgung / Beweisanträge zu den Umständen der Entsorgung Die Berufungsklägerin lässt vorbringen, anlässlich eines Behördenumzuges sei die Anhängerkupplung eigenmächtig entsorgt worden. Die Behauptung des Berufungsbeklagten, die Kupplung sei bewusst entsorgt worden, sei neu, verspätet und damit unzulässig.