2.3.2 zu zeigen sein wird, teilt das Obergericht in materieller Hinsicht die Meinung der Berufungsklägerin nicht, dass wegen der zwischenzeitlichen Entsorgung der Unfall-Kupplung von Beweisnot auszugehen ist. Daher kann offen bleiben, ob es sich bei diesem Argument um eine neue Tatsachenbehauptung, eine neue Einrede rechtlicher Art oder eine neue Rechtsfrage handelt.