Mit Blick auf die Praxis des Bundesgerichts, welches die Zulässigkeit neuer rechtlicher Argumentation grundsätzlich an die Voraussetzung knüpft, dass sie sich auf einen im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt stützt (BGE 136 V 362 E. 4.1), ist bei der behaupteten Beweisnot eher von einer neuen rechtlichen – und damit zulässigen - Ausführung auszugehen. Wie jedoch in nachfolgender Erw. 2.3.2 zu zeigen sein wird, teilt das Obergericht in materieller Hinsicht die Meinung der Berufungsklägerin nicht, dass wegen der zwischenzeitlichen Entsorgung der Unfall-Kupplung von Beweisnot auszugehen ist.