Beide Rechtsvertreter wurden vom Kantonsgerichtspräsidenten am 20. August 2009 darüber informiert, dass die Original-Anhängerkupplung durch das Strassenverkehrsamt im November 2008 entsorgt worden sei (act. B 29/42 und B 29/43). Die Berufungsklägerin bringt erstmals vor Obergericht vor, weil die Anhängerkupplung vom Strassenverkehrsamt entsorgt wurde, sei ein strikter Beweis eines technischen Fehlers nicht möglich und daher liege Beweisnotstand vor. Somit ist danach zu fragen, ob es sich bei der