2.3 Noven / Beweisnot 2.3.1 Noven 2.3.1.1 Beweisnot betreffend entsorgter Kupplung Die Berufungsklägerin lässt geltend machen, die Parteien hätten erst seit der Mitteilung des Gerichtes vom 20. August 2009 von der Entsorgung der Kupplung erfahren. Die Bewertung des Sachverhalts zur Anhängerkupplung als Beweisnot sei kein Novum, sondern eine rechtliche Würdigung ohnehin schon bekannter Tatsachen. Der Berufungsbeklagte ist dagegen der Ansicht, die Berufung auf Beweisnotstand sei neu und damit als Novum unzulässig.