Das Obergericht beurteilt den Einwand der Berufungsklägerin als zutreffend. Es ist nicht einsichtig, weshalb die Vorinstanz vorab das Vorliegen eines Mangels geprüft hat und nicht zuerst die Frage der Abnahme und Genehmigung des Werkes durch die Bestellerin. Wäre sie zum Schluss gekommen, dass das Werk von der A___ AG abgenommen und genehmigt wurde, hätte sich, mit Ausnahme der geheimen und absichtlich verschwiegenen Mängel, die Frage nach einem Werkmangel erübrigt. Das Obergericht wird die Beurteilung der Abnahme und Genehmigung des Werkes daher vor der Frage nach dem Vorliegen eines allfälligen Werkmangels prüfen (siehe Ziff. 2.5).