Seite 14 abgeliefert/abgenommen worden sei. Voraussetzung der werkvertraglichen Mängelhaftung sei die Werkabnahme. Unter den Parteien sei strittig, ob es zur Abnahme gekommen sei. Die Vorinstanz habe auch den in dieser Hinsicht strittigen Sachverhalt nicht abgeklärt. Der Berufungsbeklagte erachtet dagegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als zureichend.