2. Materielles 2.1 Werkvertrag / werkvertragliche Mängelhaftung Vor Obergericht unbestritten geblieben sind im Ergebnis die Erwägungen 2.1 und 2.2 der Vorinstanz. Daraus geht hervor, dass einerseits zwischen den Parteien bezüglich des verunfallten Sachentransportanhängers ein Werkvertrag abgeschlossen wurde und sich andererseits die von der Berufungsklägerin behaupteten Mängel an diesem Anhänger nach den Bestimmungen von Art. 367- 371 OR beurteilen.