317 Abs. 1 ZPO nicht geäussert. Somit ist für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb er diese Einrede nicht bereits vor erster Instanz hätte einbringen können. Die geltend gemachte Verjährungseinrede ist daher ein unzulässiges Novum. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 142 OR der Richter die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen darf.