Seite 13 Verjährungslauf im Sinne von Art. 138 Abs. 1 OR seither unterbrochen. Der Berufungsbeklagte erhebe Verjährungseinrede, dabei handle es sich um ein neues Verteidigungsmittel und damit um ein Novum. Schon mangels Substantiierung und wegen der Unzulässigkeit von verspäteten Noven im Berufungsverfahren könne auf die Verjährungseinrede nicht eingetreten und diese vom Gericht auch nicht gehört werden.