Die Verrechnungserklärung des Berufungsbeklagten ist bereits in der ersten Instanz in der Klageantwort enthalten (act. B 29/10, S. 63). Folglich handelt es sich nicht um ein Novum und die Einrede ist zulässig. 1.6.5 Verjährung des Hauptanspruchs Die Berufungsklägerin lässt ausführen, in der Klageschrift Rz. 10 ff. habe sie lückenlos nachgewiesen, dass sie Verjährungsprophylaxe gegenüber dem Berufungsbeklagten betrieben habe. Die letzte Verjährungsverzichtserklärung stammte vom 12. Dezember 2006 und sei befristet bis 26. Februar 2009. Durch Betreibung, Schlichtung und Klageeinreichung vom 22. Oktober 2007 sei der