1.6.4 Verrechnungserklärung im Umfang von CHF 15‘098.95 (zuzüglich Zins) gemäss Rechnung Nr. 99/275 vom 23. Juli 1999 des Berufungsbeklagten Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, sollte die bestrittene klägerische Forderung ganz oder teilweise gutgeheissen werden, mache er Verrechnung mit seiner Forderung gegenüber der Berufungsklägerin im Umfang von CHF 15‘098.95 (zzgl. Zins) gemäss seiner Rechnung Nr. 99/275 vom 23. Juli 1999 geltend. Bereits in der Klageantwort habe er Verrechnung geltend gemacht. Durch Erhebung der Verrechnungseinrede im Prozess werde die Verjährung nach Lehre und Rechtsprechung unterbrochen.