317 Abs. 1 lit. b ZPO) schon vor der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können (Urteil des Obergerichtes Bern, 1. ZirK, vom 13. März 2014, in: Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht (ZZZ) 2013 S. 323). Wie der Berufungsbeklagte plausibel geltend macht, erfolgte die Einforderung einer Verjährungsverzichtseinrede von der Gegenseite im Hinblick auf das Ende des Verfahrens. Dabei handelt es sich klar um eine neue Tatsache und demzufolge bei den fraglichen beiden Schreiben um neue Beweismittel. Somit stellen act. B 14/46 und 14/47 echte und damit zulässige Noven dar.