317). Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jede neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft. Eine Partei, welche im Berufungsverfahren eine neue Urkunde vorlegt, hat grundsätzlich darzulegen, dass die Voraussetzungen dazu erfüllt sind (Spühler, in: Basler Kommentar, Schweiz. Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N. 10 zu Art. 317).