Seite 10 Es ist zu prüfen, ob die als „Spontanreplik“ bezeichnete, von RA AA___ am 5. Juni 2014 (act. B 21) eingereichte Eingabe, worin sich dieser zur Berufungsantwort äussert, beachtlich ist. Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 (act. B 15) wurde RA AA___ die Berufungsantwort zugestellt und den Parteien angezeigt, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei. Weiter wurden die Parteivertreter ersucht, ihre Kostennoten innert Frist einzureichen. Gemäss Praxis des Obergerichts wurde RA AA___