Zudem sei die unaufgeforderte Stellungnahme nur dann entscheidrelevant, wenn die darin enthaltenen neuen Tatsachen und Beweismittel den Regeln des Novenrechts standhalten würden. Um die Waffengleichheit zu wahren, sei selbstverständlich auch dem Berufungsbeklagten rechtliches Gehör zu gewähren und die Möglichkeit zu geben, auf die Spontanreplik Stellung zu nehmen.