Dies könne vorliegend ausgeschlossen werden, da in der Berufungsantwort keine neuen Tatsachen, neue Behauptungen oder neue Beweismittel angeführt würden. Die Berufungsklägerin wolle vertuschen, dass sie in der Klageschrift nicht der gehörigen Substantiierungs- und Behauptungspflicht nachgekommen sei. Das rechtliche Gehör diene keineswegs dazu, eine verpasste prozessrechtliche Obliegenheit zu heilen. Zudem sei die unaufgeforderte Stellungnahme nur dann entscheidrelevant, wenn die darin enthaltenen neuen Tatsachen und Beweismittel den Regeln des Novenrechts standhalten würden.