Weil kein zweiter Schriftenwechsel durch das Gericht angeordnet worden sei, müsse sich die Berufungsklägerin in der Spontanreplik auf die vom Berufungsbeklagten vorgetragenen Noven beschränken. Der Berufungsbeklagte lässt beantragen, die Spontanreplik der Berufungsklägerin sei mangels Noven aus dem Recht zu weisen. Eine zusätzliche Eingabe dürfe nur dann zugelassen werden, wenn sie Ausführungen enthalte, die den Verfahrensgang zu beeinflussen vermöchten. Dies könne vorliegend ausgeschlossen werden, da in der Berufungsantwort keine neuen Tatsachen, neue Behauptungen oder neue Beweismittel angeführt würden.