1.5 Spontanreplik Die Berufungsklägerin lässt darauf hinweisen, beim ersten Durchlesen der Berufungsantwort habe festgestellt werden müssen, dass eine sog. Spontanreplik notwendig sei und vom Replikrecht nach BGE 133 I 100 Gebrauch gemacht werden müsse. Es sei ihr für die Einreichung einer Spontanreplik Frist anzusetzen. Weil kein zweiter Schriftenwechsel durch das Gericht angeordnet worden sei, müsse sich die Berufungsklägerin in der Spontanreplik auf die vom Berufungsbeklagten vorgetragenen Noven beschränken.