Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin verlangt vom Berufungsbeklagten vor beiden Instanzen je die Bezahlung von CHF 526‘199.15 (dieser Betrag entspricht der Auflistung der Schadenspositionen vom 27. Februar 2006 durch die Berufungsklägerin in act. B 29/3/23), der Berufungsbeklagte beantragt vollumfäng-