, N. 87 zu Art. 317). Die Berufungsklägerin hat nicht einmal behauptet, dass die vor Obergericht unter „Subeventuell“ vorgenommene Änderung der vor Kantonsgericht gestellten Rechtsbegehren, konkret das Feststellen eines Werkmangels, auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen soll. Somit handelt es sich dabei um eine unzulässige Klageänderung.