Für eine Klageänderung im Berufungsverfahren ist Art. 317 Abs. 2 ZPO zu beachten. Danach ist eine Klageänderung nur noch zulässig, wenn: a. die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 gegeben sind; und b. sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (vgl. auch: Reetz/Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweiz. Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., N. 87 zu Art.