1.5 habe sie vorinstanzlich keine Klageänderung vorgenommen, mit der die hauptsächliche Leistungsklage in eine hauptsächliche Feststellungsklage umgewandelt worden sei. Die Behauptung einer Klageänderung durch die A___ AG sei neu und verspätet. Es fehle an hinreichender Substantiierung. Vorab ist klarzustellen, dass die prozessuale Zulässigkeit der Klageänderung eine Prozessvoraussetzung ist; ob sie vorliegt, ist vom Gericht von Amtes wegen zu beantworten (Naegeli/Mayhall, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., N. 22 zu Art. 227). Das Novenrecht ist hier folglich unbeachtlich.