1.3.2 Klageänderung Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, die Berufungsklägerin verlange mit der Feststellung, er hafte mit einer vollen Haftungsquote und es liege ein Werkmangel vor, auch etwas anderes als noch vor der Vorinstanz. Dies sei unzulässig. Ausserdem sei es die Berufungsklägerin gewesen, die in Rz. 221 der Berufungsschrift zum vorinstanzlichen Vorwurf der Klageänderung Stellung genommen habe. Die Berufungsklägerin lässt ausführen, entgegen dem vorinstanzlichen Urteil Erw. Ziff. 1.5 habe sie vorinstanzlich keine Klageänderung vorgenommen, mit der die hauptsächliche Leistungsklage in eine hauptsächliche Feststellungsklage umgewandelt worden sei.