zu Art. 88). Vorliegend ist eine Leistungsklage möglich und von der Berufungsklägerin auch in den Prozess eingebracht worden. Somit ist der Schluss der Vorinstanz, dass auf die Feststellungsklage nicht einzutreten ist, richtig. Dies hat zur Folge, dass, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, auch das Feststellungsbegehren des Berufungsbeklagten hinfällig ist. Das Gesagte gilt auch für die in der Berufungserklärung (act. B 1) enthaltenen „Eventuell- sowie Subeventuellbegehren“, welche als Feststellungsklagen formuliert sind.