Seite 7 1.3.1 Feststellungsbegehren Die Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung Ziff. 5 sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden. Die Feststellungsklage ist laut herrschender Lehre und Rechtsprechung subsidiär zu einer Leistungsklage, d.h. der Kläger muss auf Leistung klagen, wenn eine Leistungsklage möglich ist (Bessenich/Bopp, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweiz. Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., N. 7 zu Art. 88; Weber, in: Basler Kommentar, Schweiz. Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N. 15 ff. zu Art. 88).