Im vorläufigen Prozess werde auch das Rechtsbegehren entsprechend der vorläufigen Themenbeschränkung nur vorübergehend eingeschränkt. Damit sei keine Klageänderung verbunden, sondern lediglich eine temporäre Anpassung des Rechtsbegehrens im Rahmen und auf den Umfang der vorläufigen Prozessthemenbeschränkung. Die Ausführungen der Vorinstanz würden den Fall einer selbständigen und originären Feststellungsklage beschlagen und nicht die vorläufige Feststellungsklage.