1.3 Feststellungsbegehren / Klageänderung Der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Berufungsbeklagter genannt) lässt vorbringen, bei einer (vorläufigen) Beschränkung des Prozessthemas seien keine neuen Anträge erforderlich. Es sei insbesondere nicht erforderlich, einen (neuen) Feststellungsantrag zu stellen. Tue man dies dennoch, entspreche dies einer Klageänderung. Die Erklärung, was eine „temporäre Anpassung des Rechtsbegehrens“ sein solle, bleibe die Berufungsklägerin schuldig.