Seite 6 Erwägungen 1. Prozessuales 1.1 Anwendbares Verfahrensrecht Der angefochtene Entscheid vom 22. August 2013 wurde nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell Ausserrhoden (ZPO-AR) beurteilt. Das Urteil wurde den Parteien am 23. Dezember 2013 eröffnet (act. 170 und 171). Somit ist gestützt auf Art. 405 Abs. 1 ZPO für das Berufungsverfahren die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Zivilprozessordung (ZPO; SR 272) anwendbar.