c) Am 5. Juni 2014 liess die Klägerin eine „Spontanreplik“ einreichen (act. B 21). RA BB___ reichte dazu eine Stellungnahme ein (act. B 24). d) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 13. Juni 2014 wurde den Parteien mitgeteilt, dass vorgesehen sei, den Fall an einer nächsten Sitzung aufgrund der Akten zu beraten (act. B 25). e) Am 16. Februar 2015 wurde die Streitsache ohne mündliche Verhandlung beraten. Auf die Ausführungen in den Schriftstücken gemäss den vorerwähnten lit. a bis e wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.