Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Schriftenwechsel und Urteil im Berufungsverfahren a) Nach fristgemäss verlangter schriftlicher Begründung (act. B 29/167) liess die Klägerin gegen das Urteil des Kantonsgerichts, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 23. Dezember 2013 erfolgt war (act. B 29/170), mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Februar 2014 (act. B 1, Postaufgabe) rechtzeitig die Berufung erklären. b) Die Berufungsantwort datiert vom 24. März 2014 (act. B 13).